BGBl. Nr. 136/1979
136. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 (34. Gehaltsgesetz-Novelle), des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Bundesgesetzes über die Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentlichen Dienst, der Reisegebührenvorschrift und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Bundesgesetz vom 7. März 1979, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (34. Gehaltsgesetz-Novelle), das Beamten-Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundesgesetz über die Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentlichen Dienst, die Reisegebührenvorschrift und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 68neu
Dienstzulage
Paragraph 68, Dem Präsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch zwei. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.