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BGBl. Nr. 230/1988

kundgemacht 11.05.1988 RIS↗Parlament↗
230. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Nebengebührenzulagengesetzes
Bundesgesetz vom 20. April 1988, mit dem das Richterdienstgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Gehaltsgesetz 1956 und das Nebengebührenzulagengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 230/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 730 § 0↗RIS↗
§ 68geändertÜberschrift
in Kraft 01.07.1979 – 31.12.1987 · idF BGBl. Nr. 136/1979 · danach: BGBl. Nr. 230/1988 § 68↗RIS↗
in Kraft 01.01.1988 – 31.07.1990 · idF BGBl. Nr. 230/1988 · danach: BGBl. Nr. 455/1990 § 68↗RIS↗
Dienstzulage.
§ 68. Dem Präsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II. Den Richtern und Richteramtsanwärtern gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. Die Hälfte der Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.