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BGBl. Nr. 140/1979

kundgemacht 30.03.1979 RIS↗Parlament↗
140. Bundesgesetz: Konsumentenschutzgesetz — KSchG
Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz — KSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 140/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.10.1979 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 140/1979 · danach: BGBl. I Nr. 48/2001 § 9↗RIS↗

Paragraph 9, Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers dürfen nur durch Vereinbarungen beschränkt werden, nach denen

  1. Ziffer eins
    sich der Unternehmer bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien kann, daß er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht;
  2. Ziffer 2
    sich der Unternehmer von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien kann, daß er in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt.