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BGBl. I Nr. 48/2001

kundgemacht 08.05.2001 RIS↗Parlament↗
48. Bundesgesetz: Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz – GewRÄG
Bundesgesetz, mit dem das Gewährleistungsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und im Konsumentenschutzgesetz sowie das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden (Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz – GewRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 35 § 0↗RIS↗
§ 9geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.10.1979 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 140/1979 · danach: BGBl. I Nr. 48/2001 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 48/2001 · danach: BGBl. I Nr. 175/2021 § 9↗RIS↗
§ 9. Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers dürfen nur durch Vereinbarungen beschränkt werden, nach denen
( 1.) sich der Unternehmer bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien kann, daß er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht; Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
( 2.) sich der Unternehmer von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien kann, daß er in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt. Die §§ 925 bis 927 und 933 Abs. 2 ABGB über Viehmängel sind auf den Erwerb durch Verbraucher nicht anzuwenden.