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BGBl. Nr. 333/1979

kundgemacht 26.07.1979 RIS↗Parlament↗
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) neu § 0↗RIS↗
§ 146neu
in Kraft 01.01.1980 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 146↗RIS↗

4. Abschnitt

BERUFSOFFIZIERE UND ZEITVERPFLICHTETE SOLDATEN

Ernennungserfordernisse und

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Definitivstellungserfordernisse

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Paragraph 146, (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 (ausgenommen für die Verwendung als Musikoffizier) ist so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.

  1. Absatz 2,Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere und der zeitverpflichteten Soldaten vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.