BGBl. Nr. 550/1994
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 146geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Schlussteil (neu), Z 2 (neu); Abs 2 · umnummeriert: 3. Abschnitt Überschrift
§ 146.
(1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 (ausgenommen für die Verwendung Der Militärische Dienst umfaßt als Musikoffizier) ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird. Militärpersonen
1. die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1,
M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 sowie
2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1,
M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh.
(2) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 2 und der zeitverpflichteten Soldaten vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse M ZO 1 bis M ZUO 2 sind neben der zuständige Bundesminister. Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:
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in der Verwendungsgruppe die Funktionsgruppen
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M BO 1 1 bis 9
M ZO 1 1 bis 7
M BO 2 und M ZO 2 1a bis 9
M BUO 1 und M ZUO 1 1 bis 7
M BUO 2 und M ZUO 2 1 und 2