die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und
BGBl. Nr. 333/1979
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 147neu
Dienstverhältnis der Berufsoffiziere
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Paragraph 147, Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer eins
- Ziffer 2im Paragraph 12, Absatz 4, an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.