Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A oder einer gleichwertigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe angehören.
BGBl. Nr. 333/1979
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Mitgliedschaft zur Prüfungskommission
Paragraph 29,
- Absatz 2,Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
- Absatz 3,Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
- Ziffer einssie es verlangen,
- Ziffer 2ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
- Ziffer 3infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären,
- Ziffer 4sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfungen nicht teilgenommen haben oder
- Ziffer 5die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.
- Absatz 4,Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission erlischt, wenn
- Ziffer einsüber das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder
- Ziffer 2das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
- Absatz 5,Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
- Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.