Absatz 2,Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend vom Paragraph 33, vor Einzelprüfern abzulegen sind.
BGBl. Nr. 333/1979
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Teil- und Einzelprüfungen
Paragraph 34, (1) In der Verordnung kann abweichend vom Paragraph 33, die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht.
Paragraph 33, ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer einsder jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,
- Ziffer 2Paragraph 33, Absatz 8, auf jede Einzelprüfung gesondert anzuwenden ist und
- Ziffer 3dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.