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BGBl. Nr. 333/1979

kundgemacht 26.07.1979 RIS↗Parlament↗
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 01.01.1980 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 665/1994 § 34↗RIS↗

Teil- und Einzelprüfungen

Paragraph 34, (1) In der Verordnung kann abweichend vom Paragraph 33, die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht.

  1. Absatz 2,Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend vom Paragraph 33, vor Einzelprüfern abzulegen sind.

Paragraph 33, ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. Ziffer eins
    der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 33, Absatz 8, auf jede Einzelprüfung gesondert anzuwenden ist und
  3. Ziffer 3
    dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.