BGBl. Nr. 334/1979
334. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Paragraph 31, (1) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von vier Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der Paragraphen 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.
- Absatz 2,Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des Paragraph 21,, des Paragraph 23 und des Paragraph 24, sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und kein Ersatzmann mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im Paragraph 24, zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.
- Absatz 3,Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, 2 und 4 erster Satz und der Paragraphen 26 bis 28 sinngemäße Anwendung.
- Absatz 4,Den Vertrauenspersonen stehen die im Paragraph 9, aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des Paragraph 10, finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (Paragraph 10, Absatz 5,) die Angelegenheit dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, der in einem solchen Falle den bei seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuß anzuhören hat.