Rechtstracker.at

§ 31 PVG

Fassungen
31.07.1979 bis 16.07.1987 — BGBl. Nr. 334/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 77/2009
§ 3124.07.199918.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 3101.04.199223.07.1999 § → § BGBl. Nr. 179/1992
§ 3117.07.198731.03.1992 § → § BGBl. Nr. 310/1987
§ 3131.07.197916.07.1987 BGBl. Nr. 334/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

31.07.1979BGBl. Nr. 334/1979

Außerkrafttretensdatum

16.07.1987danach: BGBl. Nr. 310/1987

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 31, (1) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von vier Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der Paragraphen 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.

  1. Absatz 2,Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des Paragraph 21,, des Paragraph 23 und des Paragraph 24, sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und kein Ersatzmann mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im Paragraph 24, zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.
  2. Absatz 3,Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, 2 und 4 erster Satz und der Paragraphen 26 bis 28 sinngemäße Anwendung.
  3. Absatz 4,Den Vertrauenspersonen stehen die im Paragraph 9, aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des Paragraph 10, finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (Paragraph 10, Absatz 5,) die Angelegenheit dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, der in einem solchen Falle den bei seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuß anzuhören hat.

Schlagworte

Funktionsdauer

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12099015

alte Dokumentnummer

N61979113650