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§ 31 PVG

Fassungen
ab 19.08.2009 — BGBl. I Nr. 77/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 77/2009
§ 3124.07.199918.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 3101.04.199223.07.1999 § → § BGBl. Nr. 179/1992
§ 3117.07.198731.03.1992 § → § BGBl. Nr. 310/1987
§ 3131.07.197916.07.1987 BGBl. Nr. 334/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 77/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der Paragraphen 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des Paragraph 21,, des Paragraph 23 und des Paragraph 24, sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im Paragraph 24, zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.
  3. Absatz 3,Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen sind Paragraph 25, Absatz eins, eins a, 2 und 4 erster Satz und die Paragraphen 26 bis 28 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Den Vertrauenspersonen stehen die im Paragraph 9, aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des Paragraph 10, finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (Paragraph 10, Absatz 5,) die Angelegenheit der Leiterin oder dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, die oder der in einem solchen Falle den bei ihrer oder seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuss anzuhören hat.

Schlagworte





Funktionsdauer

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40109111