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§ 31 PVG

Fassungen
24.07.1999 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 127/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 77/2009
§ 3124.07.199918.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 3101.04.199223.07.1999 § → § BGBl. Nr. 179/1992
§ 3117.07.198731.03.1992 § → § BGBl. Nr. 310/1987
§ 3131.07.197916.07.1987 BGBl. Nr. 334/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

24.07.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 77/2009

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Beachte

Tritt mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt

der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der

Personalvertretung in Kraft; auf die Vorbereitung und Durchführung

der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese

Bestimmungen anzuwenden vergleiche Paragraph 45, Absatz 17, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

127 aus 1999,).

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der Paragraphen 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des Paragraph 21,, des Paragraph 23 und des Paragraph 24, sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im Paragraph 24, zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.
  3. Absatz 3,Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen sind Paragraph 25, Absatz eins, eins a, 2 und 4 erster Satz und die Paragraphen 26 bis 28 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Den Vertrauenspersonen stehen die im Paragraph 9, aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des Paragraph 10, finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (Paragraph 10, Absatz 5,) die Angelegenheit dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, der in einem solchen Falle den bei seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuß anzuhören hat.

Schlagworte





Funktionsdauer

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12117581

alte Dokumentnummer

N6199960761L