Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999BGBl.Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
63/07 Personalvertretung
Beachte
Tritt mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt
der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der
Personalvertretung in Kraft; auf die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese
Bestimmungen anzuwenden (vgl. § 45 Abs. 17 idF BGBl. I Nr.Bestimmungen anzuwenden vergleiche Paragraph 45, Absatz 17, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
127/1999).127 aus 1999,).
Text
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der Paragraphen 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 21, des § 23 und des § 24 sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im § 24 zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des Paragraph 21,, des Paragraph 23 und des Paragraph 24, sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im Paragraph 24, zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.
(3)Absatz 3,Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen sind § 25 Abs. 1, 1a, 2 und 4 erster Satz und die §§ 26 bis 28 anzuwenden.Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen sind Paragraph 25, Absatz eins, eins a, 2 und 4 erster Satz und die Paragraphen 26 bis 28 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Den Vertrauenspersonen stehen die im § 9 aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 10 finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (§ 10 Abs. 5) die Angelegenheit dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, der in einem solchen Falle den bei seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuß anzuhören hat.Den Vertrauenspersonen stehen die im Paragraph 9, aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des Paragraph 10, finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (Paragraph 10, Absatz 5,) die Angelegenheit dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, der in einem solchen Falle den bei seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuß anzuhören hat.
Schlagworte
Funktionsdauer
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
NOR12117581
alte Dokumentnummer
N6199960761L