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§ 31 PVG

Fassungen
17.07.1987 bis 31.03.1992 — BGBl. Nr. 310/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 77/2009
§ 3124.07.199918.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 3101.04.199223.07.1999 § → § BGBl. Nr. 179/1992
§ 3117.07.198731.03.1992 § → § BGBl. Nr. 310/1987
§ 3131.07.197916.07.1987 BGBl. Nr. 334/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

17.07.1987BGBl. Nr. 310/1987

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992danach: BGBl. Nr. 179/1992

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 31, (1) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von vier Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der Paragraphen 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.

  1. Absatz 2,Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des Paragraph 21,, des Paragraph 23 und des Paragraph 24, sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im Paragraph 24, zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.
  2. Absatz 3,Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, 2 und 4 erster Satz und der Paragraphen 26 bis 28 sinngemäße Anwendung.
  3. Absatz 4,Den Vertrauenspersonen stehen die im Paragraph 9, aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des Paragraph 10, finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (Paragraph 10, Absatz 5,) die Angelegenheit dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, der in einem solchen Falle den bei seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuß anzuhören hat.

Schlagworte

Funktionsdauer

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12103056

alte Dokumentnummer

N61987193500