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BGBl. Nr. 334/1979

kundgemacht 30.07.1979 RIS↗Parlament↗
334. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 334/1979× zu PVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 13 § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft 31.07.1979 – 16.07.1987 · idF BGBl. Nr. 334/1979 · danach: BGBl. Nr. 310/1987 § 35↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei

Sonderbestimmungen für Bundeslehrer

Paragraph 35, (1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.

  1. Absatz 2,Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl der nach ihrem Dienstorte zuständigen Fachausschüsse - soweit solche für Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen bestehen - und der Zentralausschüsse wahlberechtigt. Hinsichtlich der Bundeslehrer an privaten Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses dem entsprechenden Zentralwahlausschuß beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst. Hinsichtlich der Bundeslehrer an sonstigen Privatschulen obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses den zuständigen Fachwahlausschüssen bei den Landesschulräten.