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BGBl. Nr. 310/1987

kundgemacht 16.07.1987 RIS↗Parlament↗
310. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Juni. 1987, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 310/1987× zu PVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 241 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 31.07.1979 – 16.07.1987 · idF BGBl. Nr. 334/1979 · danach: BGBl. Nr. 310/1987 § 35↗RIS↗
in Kraft 17.07.1987 – 10.07.1991 · idF BGBl. Nr. 310/1987 · danach: BGBl. Nr. 362/1991 § 35↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrer
§ 35.
(1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl der nach ihrem Dienstorte zuständigen Fachausschüsse - soweit solche für Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen bestehen - und der Zentralausschüsse wahlberechtigt. Hinsichtlich der Bundeslehrer an privaten Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses dem entsprechenden Zentralwahlausschuß beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst. Hinsichtlich der Bundeslehrer an sonstigen Privatschulen obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses den zuständigen Fachwahlausschüssen bei den Landesschulräten.
(3) Bundeslehrer, auf die Abs. 2 anzuwenden ist, sind berechtigt, gleichzeitig mit der Wahl nach Abs. 2 Vertrauenspersonen an der Schule zu wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind, wenn der private Schulerhalter dem zugestimmt hat. Für die Anzahl, die Aufgaben und die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuß mit der Abweichung, daß die Wahl bei dem nach Abs. 2 zuständigen Wahlausschuß durchzuführen ist.