Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
63/07 Personalvertretung
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Sonderbestimmungen für Bundeslehrer
§ 35. (1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.Paragraph 35, (1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2)Absatz 2,Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl der nach ihrem Dienstorte zuständigen Fachausschüsse - soweit solche für Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen bestehen - und der Zentralausschüsse wahlberechtigt. Hinsichtlich der Bundeslehrer an privaten Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses dem entsprechenden Zentralwahlausschuß beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst. Hinsichtlich der Bundeslehrer an sonstigen Privatschulen obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses den zuständigen Fachwahlausschüssen bei den Landesschulräten.
(3)Absatz 3,Bundeslehrer, auf die Abs. 2 anzuwenden ist, sind berechtigt, gleichzeitig mit der Wahl nach Abs. 2 Vertrauenspersonen an der Schule zu wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind, wenn der private Schulerhalter dem zugestimmt hat. Für die Anzahl, die Aufgaben und die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuß mit der Abweichung, daß die Wahl bei dem nach Abs. 2 zuständigen Wahlausschuß durchzuführen ist.Bundeslehrer, auf die Absatz 2, anzuwenden ist, sind berechtigt, gleichzeitig mit der Wahl nach Absatz 2, Vertrauenspersonen an der Schule zu wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind, wenn der private Schulerhalter dem zugestimmt hat. Für die Anzahl, die Aufgaben und die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuß mit der Abweichung, daß die Wahl bei dem nach Absatz 2, zuständigen Wahlausschuß durchzuführen ist.
Dokumentnummer
NOR12103057
alte Dokumentnummer
N61987193510