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§ 35 PVG

Fassungen
17.07.1987 bis 10.07.1991 — BGBl. Nr. 310/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

17.07.1987BGBl. Nr. 310/1987

Außerkrafttretensdatum

10.07.1991danach: BGBl. Nr. 362/1991

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Sonderbestimmungen für Bundeslehrer

Paragraph 35, (1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.

  1. Absatz 2,Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl der nach ihrem Dienstorte zuständigen Fachausschüsse - soweit solche für Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen bestehen - und der Zentralausschüsse wahlberechtigt. Hinsichtlich der Bundeslehrer an privaten Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses dem entsprechenden Zentralwahlausschuß beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst. Hinsichtlich der Bundeslehrer an sonstigen Privatschulen obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses den zuständigen Fachwahlausschüssen bei den Landesschulräten.
  2. Absatz 3,Bundeslehrer, auf die Absatz 2, anzuwenden ist, sind berechtigt, gleichzeitig mit der Wahl nach Absatz 2, Vertrauenspersonen an der Schule zu wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind, wenn der private Schulerhalter dem zugestimmt hat. Für die Anzahl, die Aufgaben und die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuß mit der Abweichung, daß die Wahl bei dem nach Absatz 2, zuständigen Wahlausschuß durchzuführen ist.

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12103057

alte Dokumentnummer

N61987193510