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§ 35 PVG

Fassungen
02.08.2014 bis 30.06.2016 — BGBl. I Nr. 58/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

02.08.2014BGBl. I Nr. 58/2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Sonderbestimmungen für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
  2. Absatz 2,Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
    1. Ziffer eins
      für den Zentralausschuss und
    2. Ziffer 2
      für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuss, wenn ein solcher für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
  3. Absatz 3,Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer oder Hochschullehrpersonen auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
  4. Absatz 4,Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Absatz 3,, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
    1. Ziffer eins
      für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung und Frauen und
    2. Ziffer 2
      für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss beim Landesschulrat.

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40164085