Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
63/07 Personalvertretung
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Sonderbestimmungen für Bundeslehrer
§ 35. (1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.Paragraph 35, (1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2)Absatz 2,Bundeslehrer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
für den Zentralausschuß und
für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuß, wenn ein solcher für Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3)Absatz 3,Wenn der betreffende Schulerhalter zustimmt, können diese Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuß, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuß.
(4)Absatz 4,Hat der Schulerhalter der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuß nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des DienststellenwahlausschussesHat der Schulerhalter der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuß nach Absatz 3,, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
für die Bundeslehrer an privaten Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien dem entsprechenden Zentralwahlausschuß beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und
für die Bundeslehrer an sonstigen Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuß beim Landesschulrat.
Dokumentnummer
NOR12105644
alte Dokumentnummer
N6199116371J