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§ 35 PVG

Fassungen
11.07.1991 bis 31.03.2000 — BGBl. Nr. 362/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

11.07.1991BGBl. Nr. 362/1991

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000danach: BGBl. I Nr. 94/2000

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Sonderbestimmungen für Bundeslehrer

Paragraph 35, (1) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.

  1. Absatz 2,Bundeslehrer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
    1. Ziffer eins
      für den Zentralausschuß und
    2. Ziffer 2
      für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuß, wenn ein solcher für Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
  2. Absatz 3,Wenn der betreffende Schulerhalter zustimmt, können diese Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuß, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuß.
  3. Absatz 4,Hat der Schulerhalter der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuß nach Absatz 3,, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
    1. Ziffer eins
      für die Bundeslehrer an privaten Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien dem entsprechenden Zentralwahlausschuß beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und
    2. Ziffer 2
      für die Bundeslehrer an sonstigen Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuß beim Landesschulrat.

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12105644

alte Dokumentnummer

N6199116371J