Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007BGBl.Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
63/07 Personalvertretung
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Sonderbestimmungen für Bundeslehrer
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2)Absatz 2,Bundeslehrer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende
Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
für den Zentralausschuß und
für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuß, wenn ein solcher für Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3)Absatz 3,Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
(4)Absatz 4,Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des DienststellenwahlausschussesHat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Absatz 3,, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
für die Bundeslehrer an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetzfür die Bundeslehrer an Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz
2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und
für die Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss beim Landesschulrat.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
NOR40089078