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§ 35 PVG

Fassungen
01.10.2007 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 53/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. I Nr. 53/2007

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 77/2009

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Sonderbestimmungen für Bundeslehrer

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung der Wahl bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
  2. Absatz 2,Bundeslehrer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende

Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:

  1. Ziffer eins
    für den Zentralausschuß und
  2. Ziffer 2
    für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuß, wenn ein solcher für Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
  1. Absatz 3,Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
  2. Absatz 4,Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Absatz 3,, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
    1. Ziffer eins
      für die Bundeslehrer an Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz
      2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und
    2. Ziffer 2
      für die Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss beim Landesschulrat.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40089078