Absatz 2,Der Dienststellenversammlung obliegt:
- Litera adie Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
- Litera bdie Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen).
Dienststellenversammlung
Paragraph 5, (1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.