BGBl. Nr. 179/1992
179. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 2 lit b, lit c (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Dienststellenversammlung
§ 5.
(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
b) die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen).;
c) die Beschlußfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuß nach § 23 Abs. 3.