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BGBl. Nr. 529/1979

kundgemacht 28.12.1979 RIS↗Parlament↗
529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG)
Kundmachung BGBl. Nr. 529/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.07.1980 – 31.10.2025 · idF BGBl. Nr. 529/1979 · danach: BGBl. I Nr. 65/2025 § 17↗RIS↗

Gerichtsbarkeit eines dritten Staates

Paragraph 17,

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung

  1. Ziffer eins
    von einem Gericht des Tatortstaates rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    von einem Gericht eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt worden ist und die Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist.