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BGBl. Nr. 529/1979

kundgemacht 28.12.1979 RIS↗Parlament↗
529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG)
Kundmachung BGBl. Nr. 529/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) neu § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft 01.07.1980 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 529/1979 · danach: BGBl. I Nr. 112/2007 § 48↗RIS↗

Unterlagen

Paragraph 48, (1) Die Zulässigkeit der Durchlieferung ist an Hand des Durchlieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen. Diese Unterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres von dem um die Durchlieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.