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BGBl. Nr. 529/1979

kundgemacht 28.12.1979 RIS↗Parlament↗
529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG)
Kundmachung BGBl. Nr. 529/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) neu § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft 01.07.1980 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 529/1979 · danach: BGBl. I Nr. 112/2007 § 54↗RIS↗

Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

Paragraph 54, (1) Eine Person, die sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder im Maßnahmenvollzug angehalten wird, kann zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, auf Ersuchen einer ausländischen Behörde in das Ausland überstellt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie dieser Überstellung zustimmt,
  2. Ziffer 2
    ihre Anwesenheit für ein im Inland anhängiges Strafverfahren nicht erforderlich ist,
  3. Ziffer 3
    die Haft durch die Überstellung nicht verlängert wird, und
  4. Ziffer 4
    der ersuchende Staat zusichert, sie in Haft zu halten, nach Durchführung der Untersuchungshandlung unverzüglich zurückzustellen und sie wegen einer vor der Überstellung begangenen Handlung nicht zu verfolgen oder zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft oder der vorbeugenden Maßnahme nicht.