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BGBl. Nr. 529/1979

kundgemacht 28.12.1979 RIS↗Parlament↗
529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG)
Kundmachung BGBl. Nr. 529/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) neu § 0↗RIS↗
§ 68neu
in Kraft 01.07.1980 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 529/1979 · danach: BGBl. I Nr. 112/2007 § 68↗RIS↗

römisch sechs. HAUPTSTÜCK

Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung

und der Vollstreckung

ERSTER ABSCHNITT

Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 68, (1) Besteht Anlaß, die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Maßnahme zu erwirken, so hat das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dies obliegt bei Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung dem Untersuchungsrichter des Gerichtes, bei dem das Strafverfahren anhängig ist, und bei Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz die Freiheitsstrafe verhängt, die vorbeugende Maßnahme angeordnet oder die bedingte Entlassung widerrufen hat.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,
    2. Ziffer 2
      voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine geringfügige oder bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden würde,
    3. Ziffer 3
      die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig ist, oder
    4. Ziffer 4
      mit der Auslieferung für die Republik Österreich Nachteile oder Belastungen verbunden wären, die zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
  2. Absatz 3,Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.