BGBl. Nr. 529/1979
529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69neu
Erwirkung der Auslieferungshaft
Paragraph 69, Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das im Paragraph 68, Absatz eins, bezeichnete Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen.