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BGBl. Nr. 529/1979

kundgemacht 28.12.1979 RIS↗Parlament↗
529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG)
Kundmachung BGBl. Nr. 529/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) neu § 0↗RIS↗
§ 78neu
in Kraft 01.07.1980 – 21.03.2020 · idF BGBl. Nr. 529/1979 · danach: BGBl. I Nr. 20/2020 § 78↗RIS↗

Vollziehungsklausel

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des Paragraph 6,, ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Paragraphen 2 und 42 bis 49 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 6, die Bundesregierung betraut.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über den im Verkehr mit ausländischen Behörden einzuhaltenden Geschäftsweg, über die geschäftsordnungsmäßige Behandlung, über Form und Inhalt von Ersuchen, Mitteilungen und Unterlagen im Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr und in Angelegenheiten der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung, über den Anschluß von Übersetzungen sowie über die Erledigung von Ersuchen ausländischer Behörden und die Durchführung einer Auslieferung oder Ausfolgung durch Verordnung zu erlassen.