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BGBl. Nr. 52/1979

kundgemacht 14.02.1979 RIS↗
52. Bundesgesetz: Patentverträge-Einführungsgesetz — PatV-EG
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz — PatV-EG)
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1979× zu PatV-EG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentverträge-Einführungsgesetz (PatV-EG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 15.02.1979 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 52/1979 § 14↗RIS↗

Übertragung europäischer Patentanmeldungen zur Bearbeitung an das Österreichische Patentamt

Paragraph 14,

(Verfassungsbestimmung) In Verträgen betreffend die Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen durch das Österreichische Patentamt, die gemäß Abschnitt römisch vier Nr. 1 und 2 des Zentralisierungsprotokolles zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abgeschlossen werden, können insbesondere die Art, der Ursprung und die Anzahl der europäischen Patentanmeldungen, die bearbeitet werden sollen, der Zeitraum der Übertragung, das Verfahren zur Feststellung der dem Österreichischen Patentamt für die Bearbeitung der europäischen Patentanmeldungen zu ersetzenden Kosten und die Verpflichtung des Österreichischen Patentamtes festgelegt werden, die Richtlinien des Europäischen Patentamtes für europäische Recherchen und Prüfungen zu beachten.