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BGBl. Nr. 52/1979

kundgemacht 14.02.1979 RIS↗
52. Bundesgesetz: Patentverträge-Einführungsgesetz — PatV-EG
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz — PatV-EG)
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1979× zu PatV-EG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentverträge-Einführungsgesetz (PatV-EG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 15.02.1979 – 31.10.1992 · idF BGBl. Nr. 52/1979 · danach: BGBl. Nr. 418/1992 § 15↗RIS↗

Anmeldungen auf Grund des PCT

Anmeldeamt

Paragraph 15, (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Artikel 10, PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.

  1. Absatz 2,Für jede Anmeldung gemäß Absatz eins, ist spätestens am Tag ihrer Einreichung eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins, PatG) zu zahlen. Paragraph 168, Absatz 3 und 4 PatG ist sinngemäß anzuwenden.