Absatz 2,Für jede Anmeldung gemäß Absatz eins, ist spätestens am Tag ihrer Einreichung eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins, PatG) zu zahlen. Paragraph 168, Absatz 3 und 4 PatG ist sinngemäß anzuwenden.
BGBl. Nr. 52/1979
52. Bundesgesetz: Patentverträge-Einführungsgesetz — PatV-EG
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz — PatV-EG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Anmeldungen auf Grund des PCT
Anmeldeamt
Paragraph 15, (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Artikel 10, PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.