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BGBl. Nr. 418/1992

kundgemacht 17.07.1992 RIS↗Parlament↗
418. Bundesgesetz: Patent- und Markengebühren-Novelle 1992
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden (Patent- und Markengebühren-Novelle 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 418/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentverträge-Einführungsgesetz (PatV-EG) 6 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 2
in Kraft 15.02.1979 – 31.10.1992 · idF BGBl. Nr. 52/1979 · danach: BGBl. Nr. 418/1992 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.11.1992 – 30.06.1998 · idF BGBl. Nr. 418/1992 · danach: BGBl. I Nr. 175/1998 § 15↗RIS↗
Anmeldungen auf Grund des PCT
Anmeldeamt
§ 15.
(1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.
(2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist spätestens am Tag ihrer Einreichung eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen ( § 168 Abs. 3 und 4 169 PatG ist sinngemäß anzuwenden).