Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Zustimmung zur Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde (Artikel 16, Absatz 3, Litera b, PCT) oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Artikel 32, Absatz 3, PCT) erteilt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
BGBl. Nr. 52/1979
52. Bundesgesetz: Patentverträge-Einführungsgesetz — PatV-EG
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz — PatV-EG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Paragraph 18,
- Absatz 2,Nach dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Zustimmung erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3, oder nach dem Zentralisierungsprotokoll gegeben sind.
- Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) In einem Vertrag zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann dem Österreichischen Patentamt die selbständige Durchführung von internationalen Recherchen und internationalen vorläufigen Prüfungen nach dem PCT zugunsten von Entwicklungsländern übertragen werden.
- Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) In den zwischen dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abzuschließenden Verträgen (Artikel 16, Absatz 3, Litera b und Artikel 32, Absatz 3, PCT) sind die die Durchführung der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung betreffenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere die ausdrückliche Verpflichtung zur Anwendung und Beachtung der gemeinsamen Regeln für die Durchführung internationaler Recherchen und internationaler vorläufiger Prüfungen, festzulegen.