Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentverträge-Einführungsgesetz (PatV-EG) 2 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
in Kraft 15.02.1979 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 52/1979 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 § 18↗RIS↗
Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
§ 18.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Zustimmung zur Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde ( Vereinbarungen gemäßArt. 16 Abs. 3 lit. b PCT) oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Art. 32 Abs. 3 PCT) erteilt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. b PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde zugunsten von Entwicklungsländern zum Inhalt haben.
(2) Nach dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Zustimmung erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 oder nach dem Zentralisierungsprotokoll gegeben sind. Auf die Beauftragung des Österreichischen Patentamtes mit der internationalen vorläufigen Prüfung gemäß Art. 32 Abs. 3 PCT ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) (Verfassungsbestimmung) In einem Vertrag zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann dem Österreichischen Patentamt die selbständige Durchführung von internationalen Recherchen und internationalen vorläufigen Prüfungen nach dem PCT zugunsten von Entwicklungsländern übertragen werden.
(4) (Verfassungsbestimmung) In den zwischen dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abzuschließenden Verträgen (Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 32 Abs. 3 PCT) sind die die Durchführung der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung betreffenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere die ausdrückliche Verpflichtung zur Anwendung und Beachtung der gemeinsamen Regeln für die Durchführung internationaler Recherchen und internationaler vorläufiger Prüfungen, festzulegen.
Anmerkung
Zum Abs. 2: Das EPÜ, BGBl. Nr. 350/1979, ist für Österreich am 1.5.1979 in Kraft getreten.