Absatz eins,Bei einem Grundstück ist der Einheitswert auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Werte der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Teile des Grundstückes zueinander stehen.
BGBl. Nr. 556/1979
556. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz-Novelle 1979
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979, mit dem das Grundsteuergesetz 1955 geändert wird (Grundsteuergesetz-Novelle 1979)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Paragraph 15, Zerlegungsmaßstab für Grundstücke.
- Absatz 2,Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 40 000 S, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 40 000 S, würde aber nach Absatz eins, einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 20 000 S beträgt, so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen.