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BGBl. Nr. 556/1979

kundgemacht 31.12.1979 RIS↗Parlament↗
556. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz-Novelle 1979
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979, mit dem das Grundsteuergesetz 1955 geändert wird (Grundsteuergesetz-Novelle 1979)
Kundmachung BGBl. Nr. 556/1979× zu GrStG 1955×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) 11 § 0↗RIS↗
§ 28bneu
in Kraft 01.01.1980 – 29.12.1987 · idF BGBl. Nr. 556/1979 · danach: BGBl. Nr. 649/1987 § 28b↗RIS↗

Paragraph 28 b, Verjährung

  1. Absatz eins,Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
  2. Absatz 2,Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.
  3. Absatz 3,Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
  4. Absatz 4,Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
  5. Absatz 5,Die Verjährung ist gehemmt,
    1. Litera a
      solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist;
    2. Litera b
      solange die Entscheidung über eine Berufung gegen den Einheitswert- bzw. Grundsteuermeßbescheid oder Grundsteuerbescheid ausgesetzt ist.
  6. Absatz 6,Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 28, a) fünfzehn Jahre verstrichen, darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.