Absatz eins,Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist nicht als für einen der nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 8 und Ziffer 10, begünstigten Zwecke benutzt anzusehen; dies gilt auch für die zugehörigen Hofräume und Hausgärten. Den begünstigten Zwecken dient jedoch der unter Ziffer eins bis 6 nachstehend bezeichnete Grundbesitz. Demnach ist unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 2, keine Grundsteuer zu entrichten für:
- Ziffer einsDie Kasernen und Lagerunterkünfte des Bundesheeres, der Polizei, der Gendarmerie, der Zollwache und der Justizwache einschließlich der Wohnungen, die den kasernenbenutzungspflichtigen Personen zugewiesen sind (Kasernenwohnungen);
- Ziffer 2die Wohnräume in den Heimen der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz und der ihr angeschlossenen Verbände, die für die Aufnahme erholungsbedürftiger oder hilfsbedürftiger Personen bestimmt sind;
- Ziffer 3
- Litera adie Wohnräume der hilfsbedürftigen Personen in den Gebäuden, für die wegen Benutzung für mildtätige Zwecke keine Grundsteuer zu entrichten ist,
- Litera bdie Wohnräume jenes Grundbesitzes, der gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Litera d, benutzt wird;
- Ziffer 4
- Litera adie Wohnräume für Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder bei Grundbesitz, der gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Litera a, benutzt wird,
- Litera bdie Wohnräume für Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder bei Grundbesitz, der gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Litera b, für die in Paragraph 2, Ziffer 7, Litera a, genannten Zwecke benutzt wird, wenn der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für das Fachgebiet zuständigen Bundesminister anerkannt hat, daß die Unterbringung der Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder in den Wohnräumen zur Erfüllung der im Paragraph 2, Ziffer 7, bezeichneten Zwecke notwendig ist. Der besonderen Anerkennung bedarf es ohne Rücksicht darauf, ob hinsichtlich des Grundbesitzes, zu dem die Wohnräume gehören, eine Anerkennung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Litera b, ausgesprochen wurde oder nicht;
- Ziffer 5Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der begünstigten
Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen;
- Ziffer 6Grundbesitz eines fremden Staates, der den Wohnzwecken der Beamten und Angestellten der fremden Vertretung dient.