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BGBl. Nr. 649/1987

kundgemacht 29.12.1987 RIS↗Parlament↗
649. Bundesgesetz: Bewertungsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes getroffen und das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955 und das Zweite Abgabenänderungsgesetz 1987 geändert werden (Bewertungsänderungsgesetz 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 649/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) 18 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 Z 4 lit b, Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.1980 – 29.12.1987 · idF BGBl. Nr. 556/1979 · danach: BGBl. Nr. 649/1987 § 3↗RIS↗
in Kraft 30.12.1987 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 649/1987 · danach: BGBl. I Nr. 151/2004 § 3↗RIS↗
§ 3. Steuerpflicht bei Benutzung zu Wohnzwecken.
(1) Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist nicht als für einen der nach § 2 Z 1 bis 8 und Z 10 begünstigten Zwecke benutzt anzusehen; dies gilt auch für die zugehörigen Hofräume und Hausgärten. Den begünstigten Zwecken dient jedoch der unter Z 1 bis 6 nachstehend bezeichnete Grundbesitz. Demnach ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 keine Grundsteuer zu entrichten für:
1. Die Kasernen und Lagerunterkünfte des Bundesheeres, der Polizei, der Gendarmerie, der Zollwache und der Justizwache einschließlich der Wohnungen, die den kasernenbenutzungspflichtigen Personen zugewiesen sind (Kasernenwohnungen);
… 5 unveränderte Absätze
2. die Wohnräume in den Heimen der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz und der ihr angeschlossenen Verbände, die für die Aufnahme erholungsbedürftiger oder hilfsbedürftiger Personen bestimmt sind;
3.
a) die Wohnräume der hilfsbedürftigen Personen in den Gebäuden, für die wegen Benutzung für mildtätige Zwecke keine Grundsteuer zu entrichten ist,
b) die Wohnräume jenes Grundbesitzes, der gemäß § 2 Z 5 lit. d benutzt wird;
4.
a) die Wohnräume für Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder bei Grundbesitz, der gemäß § 2 Z 7 lit. a benutzt wird,
b) die Wohnräume für Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder bei Grundbesitz, der gemäß § 2 Z 7 lit. b für die in § 2 Z 7 lit. a genannten Zwecke benutzt wird, wenn der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für das Fachgebiet zuständigen Bundesminister anerkannt hat, daß die Unterbringung der Schüler, Zöglinge, Lehrlinge oder Kinder in den Wohnräumen zur Erfüllung der im § 2 Z 7 bezeichneten Zwecke notwendig ist. Der besonderen Anerkennung bedarf es ohne Rücksicht darauf, ob hinsichtlich des Grundbesitzes, zu dem die Wohnräume gehören, eine Anerkennung im Sinne des § 2 Z 7 lit. b ausgesprochen wurde oder nicht;.
§ 2 Z 7 lit. b letzter Satz gilt sinngemäß;
5. Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der begünstigten
… 3 unveränderte Absätze
Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen;
6. Grundbesitz eines fremden Staates, der den Wohnzwecken der Beamten und Angestellten der fremden Vertretung dient.
(2) Gemeinschaftliche Speiseräume und sonstige gemeinschaftliche Aufenthaltsräume sowie Empfangsräume sind den im Abs. 1 bezeichneten Räumen gleichzustellen.