BGBl. Nr. 121/1980
121. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Bundesgesetz vom 6. März 1980, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Verfahrensvorschriften
Paragraph 6,
Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß Paragraphen eins, 3 und 3 a, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß Paragraph 2, sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß Paragraph 4, ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden.