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BGBl. Nr. 151/1980

kundgemacht 18.04.1980 RIS↗Parlament↗
151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Bundesgesetz vom 19. März 1980, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Zollgesetz 1955 und das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 151/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 1113 § 0↗RIS↗
§ 188neu
in Kraft 19.04.1980 – 30.11.1993 · idF BGBl. Nr. 151/1980 · danach: BGBl. Nr. 818/1993 § 188↗RIS↗

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Einheitlich und gesondert werden festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
    1. Litera a
      aus Land- und Forstwirtschaft,
    2. Litera b
      aus Gewerbebetrieb,
    3. Litera c
      aus selbständiger Arbeit,
    4. Litera d
      aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
  2. Absatz 2,Werden zusammen mit den Einkünften, für die eine einheitliche Feststellung nach Absatz eins, stattfindet, andere gemeinschaftliche Einkünfte, insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, verwaltet, so hat die einheitliche Feststellung auch diese anderen Einkünfte zu erfassen.
  3. Absatz 3,Gegenstand der Feststellung gemäß Absatz eins und 2 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
  4. Absatz 4,Die Vorschriften des Absatz eins, finden keine Anwendung, wenn das unbewegliche Vermögen (Absatz eins, Litera a und d) nicht im Inland gelegen oder wenn in den Fällen des Absatz eins, Litera b, die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat. Eine Feststellung nach Absatz eins, Litera d, hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht.