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BGBl. Nr. 223/1980

kundgemacht 10.06.1980 RIS↗Parlament↗
223. Bundesgesetz: Genossenschaftsverschmelzungsgesetz — GenVG
Bundesgesetz vom 7. Mai 1980 über die Verschmelzung von Genossenschaften und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Genossenschaftsverschmelzungsgesetz — GenVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 223/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (GenVG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 11.06.1980 – 31.12.2024 · idF BGBl. Nr. 223/1980 · danach: BGBl. I Nr. 133/2024 § 1↗RIS↗

römisch eins. ABSCHNITT
Verschmelzung von Genossenschaften

Wesen der Verschmelzung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Genossenschaften gleicher Haftungsart können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen:
    1. Ziffer eins
      durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft (Übertragende Genossenschaft) als Ganzes an eine andere (übernehmende) Genossenschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);
    2. Ziffer 2
      durch Bildung einer neuen Genossenschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Genossenschaften als Ganzes übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).
  2. Absatz 2,Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn eine übertragende Genossenschaft aufgelöst ist, die Verteilung des Vermögens unter die Genossenschafter aber noch nicht begonnen hat.