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BGBl. Nr. 225/1980

kundgemacht 10.06.1980 RIS↗Parlament↗
225. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz vom 29. April 1980, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 161 § 0↗RIS↗
§ 73neu
in Kraft 01.07.1980 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 225/1980 · danach: BGBl. Nr. 285/1990 § 73↗RIS↗

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Der Bund hat den Gebietskrankenkassen die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres in Höhe des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband vorzunehmen. Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, haben sinngemäß Anwendung zu finden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Absatz eins, in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest.