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BGBl. Nr. 285/1990

kundgemacht 12.06.1990 RIS↗Parlament↗
285. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1990 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 20. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, Änderung des Impfschadengesetzes und Änderung des Tuberkulosegesetzes)
Kundmachung BGBl. Nr. 285/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 14 § 0↗RIS↗
§ 73geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1980 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 225/1980 · danach: BGBl. Nr. 285/1990 § 73↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 285/1990 · danach: BGBl. I Nr. 139/1997 § 73↗RIS↗
§ 73.
(1) Der Bund hat den Gebietskrankenkassen die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres in Höhe von 90 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband vorzunehmen. Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilen.
(2) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990