Absatz eins,Der Grenzkataster ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1978 über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, öffentlich. Die Paragraphen 11, 12, 25, 32 bis 34 und 47 Absatz 4, zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes sind auf den Grenzkataster nicht anzuwenden.
BGBl. Nr. 480/1980
480. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz vom 22. Oktober 1980, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Paragraph 14,
- Absatz 2,Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.
- Absatz 3,Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Bauten und Technik hat nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten den Vermessungsbefugten auf Antrag die Befugnis zu erteilen, zur Durchführung vermessungstechnischer Arbeiten den Grenzkataster im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung unmittelbar einzusehen.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Bauten und Technik hat nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten auch anderen Personen oder Dienststellen auf Antrag die Befugnis zu erteilen, den Grenzkataster im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung unmittelbar einzusehen, sofern ihnen diese Befugnis nicht im Wege der Amtshilfe zu gewähren ist. Die Befugnis ist nur zu erteilen, wenn der Bedarf, in den Grenzkataster Einsicht zu nehmen, nicht durch die bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer Weise befriedigt werden kann.
- Absatz 6,Befugnisse gemäß Absatz 4 und 5 sind gegebenenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Grundstücksdatenbank zu erteilen.
- Absatz 7,Die Einsicht in die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische Interessen dies erfordern.