BGBl. I Nr. 30/1997
30. Bundesgesetz: Grundbuchsnovelle 1997 – GBNov. 1997
Bundesgesetz, mit dem das ABGB, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden und das Gesetz vom 24. Februar 1905 RGBl. Nr. 33 aufgehoben wird (Grundbuchsnovelle 1997 – GBNov. 1997)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 4 bis Abs 6
§ 14.
(1) Der Grenzkataster ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1978 über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz), BGBl. Nr. 565/1978, öffentlich. Die §§ 11, 12, 25, 32 bis 34 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes sind auf den Grenzkataster nicht anzuwenden.
(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.
(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(4) Der Bundesminister für Bauten und Technik hat nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten den Vermessungsbefugten auf Antrag die Befugnis zu erteilen, zur Durchführung vermessungstechnischer Arbeiten den Grenzkataster im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung unmittelbar einzusehen. Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann befugt, in den Grenzkataster mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unmittelbar Einsicht zu nehmen.
(5) Der Bundesminister für Bauten und Technik hat nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten auch anderen Personen oder Dienststellen auf Antrag die Befugnis zu erteilen, den Grenzkataster im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung unmittelbar einzusehen, sofern ihnen diese Befugnis nicht im Wege der Amtshilfe zu gewähren ist. Die Befugnis ist nur zu erteilen, wenn der Bedarf, in den Grenzkataster Einsicht zu nehmen, nicht durch die bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer Weise befriedigt werden kann. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Einsichtnahme nach Abs. 4 anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.
(6) Befugnisse gemäß Abs. 4 und 5 sind gegebenenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Grundstücksdatenbank zu erteilen. Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen haben in ihrer Funktion als Vermessungsbefugte gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, in ihrer Kanzlei die technischen Voraussetzungen für die Einsichtnahme in den Grenzkataster zu schaffen und jedermann Einsicht zu gewähren.
(7) Die Einsicht in die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische Interessen dies erfordern.