Absatz eins,Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen.
BGBl. Nr. 480/1980
480. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz vom 22. Oktober 1980, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45neu
ABSCHNITT römisch sieben
Verhältnis zu den Grundbuchsgerichten und den Finanzbehörden
Paragraph 45,
- Absatz 2,Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittels Anmeldungsbogen mitzuteilen.
- Absatz 3,Dem Grundbuchsgericht ist in angemessenen Zeitabständen eine Kopie der Katastralmappe zur Verwendung als Grundbuchsmappe zu übersenden.