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BGBl. Nr. 480/1980

kundgemacht 14.11.1980 RIS↗Parlament↗
480. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz vom 22. Oktober 1980, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 480/1980× zu VermG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 7 § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft 01.12.1980 – 29.02.2004 · idF BGBl. Nr. 480/1980 · danach: BGBl. I Nr. 9/2004 § 47↗RIS↗

ABSCHNITT römisch acht

Verwaltungsabgaben und Kosten

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Für die Ausstellung der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Auszüge, für Amtshandlungen nach Absatz 2, Ziffer 3 und für die unmittelbare Einsicht gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten, Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten Datenverarbeitung) zu ermitteln. Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Auszüge und Amtshandlungen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis,
    2. Ziffer 2
      Auszüge aus dem technischen Operat,
    3. Ziffer 3
      Amtshandlungen nach den Paragraphen 12, (auf Antrag des Eigentümers), 34, 38 Absatz eins, Ziffer eins, (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41.
  3. Absatz 3,Soweit das Grundbuch auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellt ist, sind auf Antrag auch Abschriften aus dem Hauptbuch und mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus den Hilfsverzeichnissen abzugeben. Hiefür sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung festzusetzen sind und deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Grundbuchsgerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.
  4. Absatz 4,Auszüge gemäß Absatz 2 und Abschriften gemäß Absatz 3, sind nur auf Antrag amtlich zu beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.