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BGBl. Nr. 480/1980

kundgemacht 14.11.1980 RIS↗Parlament↗
480. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz vom 22. Oktober 1980, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 480/1980× zu VermG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 7 § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft 01.12.1980 – 18.11.2005 · idF BGBl. Nr. 480/1980 · danach: BGBl. I Nr. 136/2005 § 48↗RIS↗

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Vermessungsbehörden sind, soweit nicht militärische Interessen entgegenstehen, berechtigt, neben den im Paragraph 47, angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien sonstige Auszüge und Kopien von vermessungstechnischen Unterlagen, Luftbilder, Vordrucke, staatliche Landkarten und Kopien von Grundlagen staatlicher Landkarten gegen Kostenersatz abzugeben sowie die Verwertung gegen angemessene Vergütung zu gestatten.
  2. Absatz 2,Die Verkaufspreise und die Vergütungen gemäß Absatz eins, sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostendeckend festzusetzen.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.