Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 136/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2005× zu VermG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 2 § 0↗RIS↗
§ 48geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 01.12.1980 – 18.11.2005 · idF BGBl. Nr. 480/1980 · danach: BGBl. I Nr. 136/2005 § 48↗RIS↗
in Kraft 19.11.2005 – 03.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 136/2005 · danach: BGBl. I Nr. 100/2008 § 48↗RIS↗
§ 48.
(1) Die Vermessungsbehörden sind, soweit nicht militärische Interessen entgegenstehen, berechtigt, neben den im § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien sonstige Auszüge und Kopien von vermessungstechnischen Unterlagen, Luftbilder, Vordrucke, staatliche Landkarten und Kopien von Grundlagen staatlicher Landkarten gegen Kostenersatz abzugeben sowie die Verwertung gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien sowie den in § 47a genannten Abfragen und Auszügen werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geoinformationsdiensten abgegeben.
(2) Die Verkaufspreise und die Vergütungen gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostendeckend festzusetzen. Einschränkungen sind aus den in § 2 Abs. 3 und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, angeführten Gründen zulässig.
(3) Für die Abgabe von Geobasisdaten, die Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.
(34) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.
Schlagworte
Eichwesen