Absatz eins,Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Abfrage von Eintragungen des Hauptbuches und der Hilfsverzeichnisse aus der Grundstücksdatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu schaffen (Grundbuchsabfrage).
BGBl. Nr. 550/1980
550. Bundesgesetz: Grundbuchsumstellungsgesetz — GUG
Bundesgesetz vom 27. November 1980 über die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die Änderung des Grundbuchsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Grundbuchsumstellungsgesetz — GUG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Grundbuchsabfrage für Notare
Paragraph 6,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die technischen Gegebenheiten für die einzelnen Amtsstellen von Amts wegen mit Bescheid den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen nach Absatz eins, geschaffen sein müssen. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Notar die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (Absatz eins,) in dem durch Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes vom 11. November 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 343, über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen bestimmten Umfang zu.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten Notaren die Befugnis zur Grundbuchsabfrage auf Antrag auch vorher zu erteilen.