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BGBl. I Nr. 30/1997

kundgemacht 27.03.1997 RIS↗Parlament↗
30. Bundesgesetz: Grundbuchsnovelle 1997 – GBNov. 1997
Bundesgesetz, mit dem das ABGB, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden und das Gesetz vom 24. Februar 1905 RGBl. Nr. 33 aufgehoben wird (Grundbuchsnovelle 1997 – GBNov. 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) 271 § 0↗RIS↗
§ 6geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2 (neu)
in Kraft 01.01.1981 – 31.03.1997 · idF BGBl. Nr. 550/1980 · danach: BGBl. I Nr. 30/1997 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.04.1997 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 30/1997 · danach: BGBl. I Nr. 76/2002 § 6↗RIS↗
Grundbuchsabfrage für Notare
§ 6.
(1) Notare haben in ihrer Amtskanzlei die Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen für die und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage von Eintragungen des Hauptbuches Grundbuchs und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu schaffen (Grundbuchsabfrage) befugt.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die technischen Gegebenheiten für die einzelnen Amtsstellen von Amts wegen mit Bescheid den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen nach Abs. 1 geschaffen sein müssen. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Notar die Befugnis Auch zur Grundbuchsabfrage (Abs. 1) in dem durch § 2a des Bundesgesetzes vom 11. November 1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte Abfrage des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen bestimmten Umfang zu. Personenverzeichnisses sind jedoch befugt:
(3) Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten Notaren die Befugnis zur Grundbuchsabfrage auf Antrag auch vorher zu erteilen 1. Notare, soweit sie als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen tätig werden, und nach Maßgabe des § 7;
2. die Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.
Anmerkung
1. Die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage sind seit Anfang 1987 verwirklicht, und zwar im Wege von BTX (Bildschirmtext).
2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vgl. § 29 Abs. 2.
3. Nach § 2a Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970, erstreckt sich die Befugnis in eingeschränktem Umfang auch auf das Personenverzeichnis, und zwar soweit der Notar als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird und um dem Betroffenen selbst Einsicht zu gewähren.
4. Die Erteilung der Befugnis auf Antrag ist auch bei Notaren die Regel.
Schlagworte
BTX, Bildschirmtext, Anschluß, Minister